Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungshinweise für Ticket.io
AGB für das Cashless System

Das Cashless Payment ist ein von der HOWLER Ltd. bereitgestelltes elektronisches Zahlungsmittel. Der Vertrieb erfolgt im Namen und für Rechnung der GBG GmbH. Für die Nutzung des elektronischen Zahlungsmittels gelten im Verhältnis zwischen der GBG GmbH und dem jeweiligen Kunden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Vertragsbeziehungen

Mit dem Bezug des Chips zur bargeldlosen Zahlung kommt ein Vertrag zwischen dem Chipaussteller und dem Karteninhaber über die Nutzung der Karte als Zahlungssystem gemäß den nachfolgenden Bedingungen zustande. Mit dem Aufladen von Guthaben auf den RFID Chip, der auf einer Karte/dem Festivalband hinterlegt ist, kommt ein Vertrag zwischen der GBG GmbH und dem Kunden über die Nutzung des Chips als Zahlungsmittel gemäß den nachfolgenden Bedingungen zustande. Nimmt der Chipinhaber Leistungen der angeschlossenen Akzeptanzstellen in Anspruch, begründen diese ein gesondertes Vertragsverhältnis zwischen Chipinhaber und den Akzeptanzstellen.
Die Gültigkeit des Cashless Payment Chips gilt an allen vom Veranstalter ausgewiesenen Akzeptanzstellen. Der Aussteller ist berechtigt, sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Bewirkung der von ihm zu erbringenden Leistungen Dritter zu bedienen.
Der Chip wird abhängig vom Nutzungsverhältnis zwischen Kunden und der GBG GmbH personalisiert (mit Namen und E-Mail Adresse) oder unpersonalisiert (ohne Namen) ausgestellt und darf nicht zu gesetzeswidrigen Zwecken genutzt werden. Ein personalisierter Chip darf nicht weitergegeben werden. Die GBG GmbH übernimmt keine Haftung für unpersonalisierte Chips, bei Verlust oder Diebstahl.

2. Leistungsumfang

Mit dem Chip kann der Inhaber an den für die Nutzung des Chips freigegebenen Veranstaltungstagen innerhalb der Einsatzstätten Leistungen der angeschlossenen Akzeptanzstellen bargeldlos bezahlen. Bei jedem Zahlungsvorgang vermindert sich das auf dem Chip gespeicherte Guthaben um den verfügten Betrag.
Der Aussteller schuldet nicht die Erbringung der von den angeschlossenen Akzeptanzstellen angebotenen Leistungen, die mit dem Chip bezahlt werden können.
Die Forderungen aus den mit dem Chip getätigten Verfügungen sind sofort zur Erstattung fällig. Die geschuldeten Erstattungsleistungen und etwaige Entgelte werden unverzüglich mit dem Kartenguthaben verrechnet.

3. Autorisierung von Zahlaufträgen

Mit dem Einsatz des Chips an einer Akzeptanzstelle erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung des Zahlungsauftrages. Hierbei sind vom Kunden die Paragraphen § 8 und 9 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders zu beachten. Nach der Autorisierung über eine Akzeptanzstelle kann der Chipinhaber den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen.

4. Erwerb

Der Chip ist über die vom Aussteller an den ausgewiesenen Stellen innerhalb der Einsatzstätte erhältlich. Der Chipinhaber erwirbt kein Eigentum an dem Chip. Der Chip berechtigt lediglich zur Verfügung über das Guthaben. Der Chip hat grundsätzlich einen Mindestausgabewert von 0 Euro (Verzehrguthaben sowie gegebenenfalls Pfand). Eine Änderung des Mindestausgabewertes ist möglich.

5. Aufladung

Der Chip wird mit oder ohne vorgeladenem Startguthaben ausgegeben. Er ist (wieder-)aufladbar. Sie kann während der Öffnungszeiten an den hierfür ausgewiesenen Stellen innerhalb der Einsatzstätte aufgeladen werden. Der Karteninhaber kann seinen Chip nur im Rahmen von vorhandenem Kartenguthaben nutzen.

Der Mindestaufladebetrag beträgt 5 Euro.
Die Erstaufladung des Chips wird mit einer Gebühr von 1 Euro belastet.
Der Höchstbetrag des Kartenguthabens beträgt 500 Euro.
Die Guthabenbeträge sind Privatvermögen und werden nicht verzinst.

6. Gültigkeitsdauer

Der Chip kann ab Erhalt für den ausgewiesenen Gültigkeitszeitraum für die Bezahlung bei den angeschlossenen Akzeptanzstellen verwendet werden. Wird eine Karte länger als 12 Monate nicht benutzt wird Sie gesperrt und das Guthaben verfällt.

7. Rückzahlung / Erstattung

Restliches Kartenguthaben kann Online nach Registrierung im angegebenen Portal zurückerstattet werden. Hierfür wird eine Bearbeitungs- und Transaktionsgebühr in Höhe von 2€ fällig. Online-Erstattungen sind immer erst 2-5 Werk-Tage nach einem Event möglich – Der Veranstalter bestimmt den Zeitraum in dem die Rückerstattung möglich ist.
In Ausnahmefällen und nur mit freiwilliger Zustimmung des Veranstalters kann auch eine Bargelderstattung vor Ort erfolgen. Darauf gibt es keinen Anspruch! Bei jeder Erstattung verfällt eventuell auf der Karte vorhandenes Promoguthaben. Promoguthaben kann nicht erstattet werden und verfällt automatisch nach jeder Veranstaltung. Sollte ein Chip durch Verschulden des Kunden beschädigt/nicht mehr brauchbar sein (Mutwillige Zerstörung, Verlust, Diebstahl), kann gegen eine Gebühr von 5€ die Karte gesperrt werden und das Guthaben auf eine neuen Chip transferiert. Bereits registrierten Kunden, werden keine erneuten Kosten entstehen.

8. Blacklisting

Wird eine Karte länger als 12 Monate nicht eingesetzt wird die Karte automatisch gesperrt und das Guthaben verfällt.

9. Reklamationen und Geltendmachung von Einwendungen

Reklamationen, die das Vertragsverhältnis zwischen Chipinhaber und den angeschlossenen Akzeptanzstellen betreffen, sind unmittelbar zwischen diesen zu klären. Sie berühren nicht die Belastung des Chipguthabens mit dem verfügten Betrag.
Etwaige Reklamationen hinsichtlich des Chips können an die hierfür ausgewiesenen Stellen innerhalb der Einsatzstätte oder an die GBG GmbH gerichtet werden.

10. Sorgfaltsanforderungen, Verlust und Missbrauch

Der Chipinhaber hat die Karte mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um sie vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen.

11. Risiko eines Verlustes oder Missbrauchs

Das Risiko eines Verlustes und eines vom Chipinhaber zu vertretenden Missbrauchs des Chips trägt der Chipinhaber. Akzeptanz- und Rücktauschstellen prüfen nicht, ob der Chipinhaber rechtmäßiger Besitzer des Chips ist.
Der Chipinhaber kann registrierte Chips sperren lassen. Stellt der Chipinhaber einen personalisierten Chip den Verlust oder Diebstahl seines Chips, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung des Chips oder der Chipdaten fest, hat er sich bei der dafür vorstehenden Stelle im Rahmen der Veranstaltung unverzüglich zu melden. Dabei hat der Chipinhaber die Chipnummer und den Gültigkeitszeitraum anzugeben. Der Chipinhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
Bei Vorliegen strafrechtlich relevanter Tatbestände erfolgt eine Strafanzeige durch den Chipaussteller. Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche bleibt vorbehalten.

12. Haftung

Der Chipaussteller übernimmt keine Gewähr für die Güte und Beschaffenheit der mit der Chip bezahlten Leistungen der angeschlossenen Akzeptanzstellen.
Verliert der Chipinhaber seinen personalisierten Chip, wird er ihm gestohlen oder kommt er ihm in sonstiger Weise abhanden und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, so haftet der Chipinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe seines Guthabens auf dem Chip, ohne dass es darauf ankommt, ob den Chipinhaber an dem Verlust oder Diebstahl ein Verschulden trifft. Die Haftung nach Absatz (4) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Der Chipinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz (1) verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil der Chipaussteller nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Chipverfügung und hat der Chipinhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Chipinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Chipinhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Chipverfügung dem Chipaussteller schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden, für den der Verfügungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für den Chip geltenden Verfügungsrahmen. Hat der Chipaussteller durch eine Verletzung seiner Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet er für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihm zu vertretenden Mitverschulden.
Sobald dem Chipaussteller der Verlust oder Diebstahl des Chips, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung des Chips im Sinne der allgemeinen Geschäftsbedingungen angezeigt wurde, übernimmt der Chipaussteller alle danach durch Chipverfügungen entstehenden Schäden. Handelt der Chipinhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Chipinhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden.

13. Änderungen der Bedingungen

Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Chipinhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens im Internet mitgeteilt und bei personalisierten Endkunden parallel per E-Mail. Die Zustimmung des Chipinhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn der Chipaussteller bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Chipinhaber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist Gerichtsstand der Sitz des Chipausstellers.